Aktuelles


Winter / Winterschnitt

Ihre Pflanzen, Sträucher und Bäume benötigen nun einen Erholungsschnitt.
Jetzt ist der ideale Zeitpunkt um diese Arbeit auszuführen!
Zudem empfehlen wir jetzt Fällarbeiten an kranken oder zu gross gewachsenen Bäumen durchzuführen.Neu können Sie Ihre Pflanzen in unserem Gewächshaus in Oberbütschel überwintern lassen. Melden Sie sich unverbindlich bei uns unter 079'818’49’28 oder [email protected]


Weihnachtsbaumverkauf

Wie jedes Jahr gibt es unseren Weihnachtsbaumverkauf bei der Marag Garagen AG in Toffen.Von Freitag, 15. Dezember bis Sonntag, 17. Dezember 2023 können Sie Ihren Weihnachtsbaum bei uns aussuchen. Wir sind zu folgenden Zeiten in Toffen:
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Sonntag: 12:00 - 15:00 Uhr
Nebst den Weihnachtsbäumen gibt es Glühwein, Punsch und Chäsbrätel.
Nach telefonischer Rücksprache unter 079'818'49'28 können Sie auch gerne direkt bei uns in Oberbütschel vorbeikommen.Wir freuen uns auf Sie!


Dienstleistungen


Nebst dem Gartenbau bieten wir Ihnen zahlreiche weitere Dienstleistungen rund um den Garten. Klicken Sie auf eine Dienstleistung um mehr darüber zu erfahren!

Ihnen fehlt noch das gewisse Etwas in Ihrem Garten? Sie wünschen sich noch eine Grillstelle mit Holzlager? Ordnung soll in Ihrem Nutzgarten einkehren?Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, welche dafür sprechen uns anzurufen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen eine Lösung zu finden. Zusammen mit unseren Partnern ermöglichen wir Ihnen praxisnahe und taugliche Ergebnisse, an denen Sie sich lange Zeit erfreuen können.

Frühling


Frühling, der Garten erwacht!Nun ist der optimale Zeitpunkt, um Ihre Blumenkästen, Rabatten und Ampeln mit Wechselflor zu bepflanzen.Ihr Rasen benötigt nun die erste Düngergabe.Die restlichen Überbleibsel des Winters (Laub, abgedorrte Stauden) sollten jetzt entfernt werden.Gerne beraten wir Sie dabei

Sommer


Nebst dem Gartenbau bieten wir Ihnen zahlreiche weitere Dienstleistungen rund um den Garten

Herbst


Mau no ä Text mache :)

Dienstleistungen


Nebst dem Gartenbau bieten wir Ihnen zahlreiche weitere Dienstleistungen rund um den Garten.

Gartenbau


Wir bauen Ihren Traumgarten! Unser Anspruch ist höchste Qualität zu einem fairen Preis. Dank unseren regionalen Bezugspartnern haben wir für Materiallieferungen kurze Distanzen, was unsere Umwelt weniger belastet. Wir verbauen die unterschiedlichsten Materialien aus der Schweiz oder dem nahen Ausland:Holz | Naturstein | Kies | Keramik | Beton | MetallAuch in der Pflanzenwahl beraten wir Sie gerne.

Planung und Gestaltung


Auch bei schwierigen Verhältnissen finden wir eine Lösung und übernehmen von der Planung bis zur Ausführung alle Arbeiten.
Falls nötig nehmen wir Kontakt mit den örtlichen Behörden auf und zeichnen alle erforderlichen Pläne.
Wir arbeiten nach den neusten Regeln der Baukunst.

Grabpflege


Um Ihre Liebsten kümmern wir uns. Wir sorgen für ein unkrautfreies Grab. Zusammen mit Ihnen besprechen wir die gewünschte Bepflanzung um eine ansprechende und würdevolle Bepflanzung das ganze Jahr über gewährleisten zu können. Dazu können unterschiedliche Wechselflorbepflanzungen gewählt werden, welche sich durch eine lange und schöne Blüte auszeichnen. Im Winter wird das Grab mit entsprechenden Gegenständen und Zweigen dekoriert.

Pflanzenservice


Der Winter naht und die Pflanzen haben im Keller keinen Platz?
Sie haben Urlaub gebucht, doch Ihre Pflanzen überleben keine zwei Wochen ohne Wasser?
Kein Problem, in unseren Räumen fällt die Temparatur nicht unter den Gefrierpunkt. Auch giessen wir Ihre Pflanzen und behandeln eventuelle Krankheiten oder Schädlinge.
In Büroräumlichkeiten bieten wir Unterhaltsabos an, so können Sie sich getrost auf Ihre Arbeit konzentrieren. Wir übernehmen das Giessen und Düngen, so können wir auch rasch auf Schädlinge oder Krankheiten reagieren und ein gesundes Wachstum Ihrer Pflanzen unterstützen.

Fällarbeiten


Vom Fällen bis zur WiederbepflanzungEin Baum wächst und manchmal wird ein Baum so gross, dass dieser zu einem Risiko wird. Auch können Krankheiten oder Sturmschäden die Gesundheit eines Baumes beeinträchtigen. Obwohl wir versuchen, Bäume möglichst zu erhalten, kann es vorkommen, dass ein Baum gefällt werden muss.
Durch Weiterbildungen sind wir in der Lage in engsten Platzverhältnissen Bäume effizient und ohne Schäden abzutragen.

Weihnachtsbaum Verkauf


Auch in der Weihnachtszeit sind wir gerne für Sie da. Wir bieten jeweils zwei Wochen vor den Festtagen eine breite Auswahl an Bäumen an. Rot-, Weiss oder Nordmannstannen werden frisch geschnitten oder im Topf angeboten.Topfweihnachtsbäume können auch gemietet werden. So erhalten Sie Jahr für Jahr denselben Baum und dieser wird auch noch immer grösser.

Winterdienst


Winterschlaf kennen wir nicht. Wir stehen gern früh morgens für Sie vor der Tür und entfernen allfälligen Schnee von Ihrer Liegenschaft. Unser Salzstreuer verhindert zuverlässig Eisflächen auf Gehwegen und Vorplätzen.

Sonstige Dienstleistungen


Ihnen fehlt noch das gewisse Etwas in Ihrem Garten? Sie wünschen sich eine Grillstelle mit Holzlager? Ordnung soll in Ihrem Nutzgarten einkehren? Sie benötigen während Ihren Ferien jemanden, der Ihre Pflanzen und Ihren Garten pflegt?Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, welche dafür sprechen uns anzurufen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen eine Lösung zu finden. Zusammen mit unseren Partnern ermöglichen wir Ihnen praxisnahe und taugliche Ergebnisse an denen Sie sich lange Zeit erfreuen können.

Referenzen


Wir bieten ein breites Spektrum an Arbeiten an, welche wir gerne für Sie ausführen. Unten finden Sie einige Beispiele was bald auch bei Ihnen zu Hause Wirklichkeit werden kann.

Neubau Terrassenhaus


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Tessiner Pergola mit Holzdeck


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Über Uns


Simon Bächtold (Geschäftsführer)Durch mein frühes Interesse an Pflanzen war für mich schnell klar, dass ich eine Ausbildung in Zusammenhang mit Pflanzen machen will. Daher habe ich nach meiner Schulzeit eine Ausbildung als Zierpflanzengärtner absolviert. Hier konnte ich meine Leidenschaft für Pflanzen weiter vertiefen und meine kreative Seite wurde weiter gefördert. Um mein erlangtes Wissen weiter vertiefen zu können, habe ich mich entschlossen, zusätzlich noch die Ausbildung zum Landschaftsgärtner zu machen. Durch diese beiden Ausbildungen kann ich auf fundiertes Fachwissen im Bereich Gartenbautechnik und Pflanzen zurückgreifen. Ich bin in der Lage, Lösungsansätze für jeden Garten individuell auszuarbeiten und auszuführen. Dies immer im Zusammenspiel von Pflanzen und Steinen, ganz nach dem Motto 'mehr Farben im Garten'.

Team

In unserem kleinen Unternehmen geht nichts alleine. Simon Bächtold kann sich auf die Unterstützung seiner Frau Sandra verlassen, welche das Geschäft im administrativen Bereich unterstützt.Seit dem August 2023 ergänzt uns Lisa Moser in unserem Team. Sie ist zusammen mit Simon für die Gartenpflege und den Gartenunterhalt zuständig.


Kontakt


Schreiben Sie uns unverbindlich eine Anfrage über das Kontakformular. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Klicken Sie hier um die AGB's als PDF herunterzuladen:

Gültig ab 1. Oktober 20211. Gegenstand und Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind vorbehältlich separater Vereinbarungen mit dem Kunden auf alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Bächtold Gartenbau GmbH (nachfolgend „Unternehmerin“) anwendbar und regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Unternehmerin und dem Auftraggeber (nachfolgend „Bauherr“).
Die jeweils gültige Regie- und Gerätepreisliste (nachfolgend „Regiepreisliste“) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser AGB.
Weisen allfällige separate Vereinbarungen und die AGB voneinander abweichende Regelungen auf, so gehen die Bestimmungen der separaten Vereinbarung denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die Bestimmungen der Vereinbarung unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.
Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn wird hiermit ausgeschlossen.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln, insbesondere dem Beginn der Ausführung der entsprechenden Arbeiten, zustande. Die Unternehmerin kann auf einen schriftlichen Vertragsschluss oder eine schriftliche Bestätigung des Vereinbarten bestehen (Auftragsbestätigung). Das Angebot der Unternehmerin ist während 30 Tagen nach Unterbreitung verbindlich, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt wird.
Stellt die Unternehmerin dem Bauherrn eine Auftragsbestätigung aus, so hat der Bauherr allfällige Einwände dagegen sofort, spätestens jedoch innert 10 Tagen schriftlich zu rügen, ansonsten der Vertrag gemäss der Auftragsbestätigung zustande gekommen ist.
3. Angebote
Angebote können an folgende Vergütungsarten gekoppelt sein:
• Einheitspreise: Aufstellung einzelner Leistungen zu Fixpreisen oder Preis nach Stückzahlen bzw. nach Masseinheit, vorbehältlich Materialpreisänderungen (siehe Ziff. 4);
• Pauschalpreis: Gesamtpreis für einzelne Leistung, einen Werkteil oder ein gesamtes Werk;
• Richtpreis/Annahmeposition: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten;
• Regiepreis: Preis nach Aufwand gemäss Regiepreisliste.
4. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in Angeboten und Rechnungen separat ausgewiesen.
Die Nutzung von Werkzeugen und Maschinen („Geräte“) wird separat gemäss der Regiepreisliste verrechnet, welche integrierender Bestandteil des Angebots darstellt. Der Preis für die Nutzung der Geräte richtet sich nach der tatsächlichen Einsatzzeit, welche im Regierapport festgehalten wird.
Die Unternehmerin behält sich eine angemessene Anpassung der Materialpreise vor, falls sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt des Materialeinkaufs um mehr als 5% ändern. Die Anpassungen der Materialpreise werden dem Bauherrn, sobald der Unternehmerin die entsprechenden Preisänderungen bekannt sind, schriftlich mitgeteilt.
Die Schlussrechnung basiert auf der Offerte bzw. einer allfälligen Auftragsbestätigung sowie aus allfälligen Zusatzvereinbarungen, Bestelländerungen und Vertragsanpassungen, bei Einheitspreisen auf den effektiven Stückzahlen bzw. Massen, den tatsächlichen Materialkosten, den Kosten der tatsächlichen Regiearbeiten gemäss Regiepreisliste, den Regierapporten und den allfälligen Lager- und Auslagekosten.
Stellt der Bauherr das Material oder Teile davon zur Verfügung oder hat die Unternehmerin auf Anweisung des Bauherrn bestimmte Lieferanten zu berücksichtigen, so hat die Unternehmerin das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
Wird ein Abtransport von Aushub- und/oder Abbruchmaterial auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an die Unternehmerin über.
5. Weitere Kosten
Der Anfahrts- und Rückweg (max. die Strecke zwischen dem Geschäftsdomizil und der Arbeitsstelle) ist Arbeitszeit und für jede von der Unternehmerin eingesetzte Person sowie für jedes eingesetzte Fahrzeug der Unternehmerin nach Regiepreisliste zu vergüten.
Der Unternehmerin im Rahmen der Vertragsabwicklung auferlegte Gebühren oder entstandene Auslagen (z.B. für die Einholung von Bewilligungen oder Gutachten o.Ä., die Benutzung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien) werden gesondert verrechnet.
Sofern der Bauherr der Unternehmerin vor Ort keine Toilette zur Verfügung stellt, hat er für alle zusätzlichen Kosten einer mobilen Baustellen-Toilette aufzukommen.
Die Kosten für die Lagerung von Material durch die Unternehmerin betragen CHF 5.00 pro Quadratmeter und Woche.
Auf Wunsch und nach Möglichkeit werden dem Bauherrn Muster der Materialien zur Verfügung gestellt. Überschreiten die Kosten für diese Dienstleistung das übliche Mass, so können sie dem Bauherrn verrechnet werden. Die zusätzlichen Kosten werden dem Bauherrn vorgängig angezeigt.
Entstehen der Unternehmerin durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung oder durch einen Zahlungsverzug Mehrkosten, so sind diese vom Bauherrn zu tragen.
**6. Regiepreis **
Nicht alle notwendigen Aufwände und Kosten können im Zeitpunkt des Angebots vorausgesehen werden, weshalb gewisse Positionen mit Regiepreis offeriert werden. Die Mehrwertsteuer ist in den Regiepreisen nicht enthalten. Sie wird in Angeboten und Rechnungen separat ausgewiesen.
Die Unternehmerin ist stets bemüht, bei Richtpreisen/Annahmepositionen eine Aufwands-Schätzung so akkurat wie möglich vorzunehmen, haftet jedoch nicht für Abweichungen des tatsächlichen Aufwands von der Schätzung.
Wird die Unternehmerin beauftragt, Projekt- und Planungsunterlagen zu erstellen sowie zusätzliche Arbeiten vorzunehmen, so sind diese ohne anderslautende Vereinbarung ebenfalls nach der Regiepreisliste zu entschädigen.
Regiearbeiten, die nicht vereinbart sind, darf die Unternehmerin nur zur Abwendung von Gefahr und Schaden (z.B. Schutz vor Witterung) ausführen. Diese sind der Unternehmerin zu vergüten. Vorbehältlich einer anderen Regelung ist eine allfällige Bauleitung berechtigt, Aufträge für Regiearbeiten im Namen und auf Rechnung des Bauherrn in Auftrag zu geben.
Gewährte Preisnachlässe gelten nur mit expliziter Vereinbarung auch für Regiearbeiten.
7. Rapporte
Werden Arbeiten in Regie ausgeführt, so erstellt die Unternehmerin Regierapporte, welche sie dem Bauherrn täglich zur Unterzeichnung vorlegt. Der Zeitaufwand für die Erstellung der Rapporte ist gemäss Regiepreisliste zu vergüten. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unternehmerin ihm oder einer von ihm bestimmten Person täglich Regierapporte aushändigen kann. Vorbehältlich einer anderen Regelung ist die Unternehmerin berechtigt, eine allfällige Bauleitung als vom Bauherrn bestimmte Person zu betrachten. Werden die Regierapporte innert Wochenfrist nicht entgegengenommen oder schriftlich beanstandet, so gelten sie als genehmigt.
8. Zahlungen und Zahlungsfristen
Wurde nichts Abweichendes vereinbart, so werden 30% der Auftragssumme (inkl. Richtpreise/Annahmepositionen) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und weitere 30% mit Beginn der Ausführung der Arbeiten fällig.
Zusätzlich zur oben erwähnten Anzahlung können Regiearbeiten, welche für die Anzahlungen nicht massgebend waren, periodisch (wöchentlich oder monatlich) oder mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden.
Material und Lagerkosten sowie nötige Auslagen können dem Bauherrn mit Abzug der für diese Positionen allfällig bereits geleisteten Anzahlungen direkt nach Entstehung, periodisch oder mit der Schlussrechnung verrechnet werden.
Überschreitet der Wert der bereits geleisteten Arbeit und Lieferungen die vom Bauherrn geleisteten Anzahlungen, so ist die Unternehmerin berechtigt, für die diesen Wert überschreitenden Arbeiten und Lieferungen Zwischenrechnungen zu stellen.
Der Bauherr ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Ist nichts Abweichendes auf der Rechnung vermerkt, so gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Kommt ein Bauherr seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist die Unternehmerin nach ihrer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen oder Verzugszinse von 5% zu verlangen.
Im Falle verzögerter Zahlung ist die Unternehmerin berechtigt, Lieferungen und Arbeiten einzustellen, bis der fällige Betrag vollumfänglich bezahlt ist und bei Teilzahlungen der Restbetrag mittels Bankgarantie oder Hinterlegung sichergestellt ist. Die Unternehmerin zeigt dem Bauherrn die Einstellung der Dienstleistungen an. Für Schäden aus einer Leistungs- oder Lieferverzögerung, die durch Verzug des Bauherrn entsteht, übernimmt die Unternehmerin keine Haftung. Die Unternehmerin ist auch nicht verpflichtet, die Baustelle gegen allfällige in der berechtigten Leistungsverweigerungsperiode auftretende Witterungsverhältnisse o.Ä. zu sichern oder zu überwachen. Die Einstellung der Dienstleistungen durch die Unternehmerin befreit den Bauherrn nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Werden die Zahlungen auch innert einer Nachfrist nicht vertragsgemäss geleistet, hat die Unternehmerin die Wahl, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist die Unternehmerin berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
**9. Material und Lagerung **
Hat die Unternehmerin auf Anweisung des Bauherrn bestimmte Werkstoffe (Materialien, Pflanzen etc.) oder bestimmte Lieferanten zu berücksichtigen, so hat die Unternehmerin den Bauherrn nur auf offensichtliche Mängel oder Risiken hinzuweisen. Eine Prüfungspflicht der Unternehmerin besteht nicht.
Der Bauherr hat der Unternehmerin einen geeigneten Ort für die Lagerung des Materials zur Verfügung zu stellen. Ist ihm das nicht möglich, so lagert die Unternehmerin das Material auf Kosten und Gefahr des Bauherrn ein.
Der Bauherr hat unabhängig vom Lagerort alle gelieferten Materialien umgehend zu prüfen und allfällige Fehllieferungen oder Mängel innert drei Tagen, in jedem Fall jedoch vor deren Einsatz, zu beanstanden. Wird das Material bei der Unternehmerin oder an einem von ihr zur Verfügung gestellten Ort gelagert, so hat sie dem Bauherrn den für die Prüfung nötigen Zugang zu gewähren.
10. Liefer- bzw. Ausführungstermine
Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder bestimmte Liefer- bzw. Ausführungstermine vereinbart werden, erfolgen die Lieferungen und Ausführungen der Unternehmerin so bald als möglich.
Bei Vereinbarung einer festen Frist oder bestimmten Liefer- bzw. Ausführungsterminen können Verzögerungen, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Unternehmerin liegt, wie z.B. ungeeignete Wetterverhältnisse, Lieferverzögerungen von Dritten, verspätete bzw. unterlassene Erfüllung von Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten des Bauherrn, verzögerte bzw. unterlassene bauseitige Vorbereitungshandlungen und Leistungen, fehlende Bewilligungen etc., eine Verlängerung einer vereinbarten Frist oder eine Terminverschiebung zur Folge haben. Die Unternehmerin kann für diese Verzögerungen (und daraus resultierende Schäden) nicht haftbar gemacht werden. Sämtliche dadurch anfallenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Kann eine vereinbarte Frist oder ein bestimmter Liefer- bzw. Ausführungstermin aus Gründen, deren Ursache im Verantwortungsbereich der Unternehmerin liegt, wider Erwarten nicht eingehalten werden, so hat der Bauherr eine angemessene Nachfrist von wenigstens 30 Tagen anzusetzen.
**11. Vertragsanpassung **
Bei vereinbarten Einheitspreisen ist der Bauherr berechtigt, betreffend Material so lange Anpassungen vorzunehmen, wie die Ware noch nicht bestellt ist. Wurde die Ware bereits bestellt, so kann die Unternehmerin dem Bauherrn anbieten, die Materialien gegen Entschädigung der Umtriebs-, Administrations- und Wertminderungskosten zurückzunehmen. Ein Anspruch des Bauherrn besteht jedoch nicht.
Bei anderen Vergütungsarten kann eine Anpassung nur mit expliziter Zustimmung der Unternehmerin erfolgen.
Bereits begonnene oder fertiggestellte Spezialanfertigungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen angepasst oder retourniert werden. Entstehen der Unternehmerin aus nachträglichen Änderungswünschen Kosten, so sind diese vom Bauherrn zu erstatten. Bedingung für alle Bestellungsänderungen ist, dass sich der Gesamtcharakter des Werkes nicht verändert. Vereinbarte Leistungen, auf welche der Bauherr verzichtet, dürfen nicht von Dritten bezogen werden. Widrigenfalls ist die ursprünglich vereinbarte Vergütung an die Unternehmerin geschuldet.
Erbrachte Vorbereitungshandlungen und Leistungen, die aufgrund der Bestelländerung oder anderer Vertragsanpassungen nutzlos geworden sind, sind der Unternehmerin zu entschädigen.
Bestellungsänderungen und sonstige Vertragsanpassungswünsche müssen der Unternehmerin frühzeitig bekanntgegeben werden, damit die Ausführungen nicht verzögert werden. Die Unternehmerin hat Anspruch auf angemessene Anpassung der vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen.
12. Mitwirkungspflicht des Bauherrn
Der Bauherr unterstützt die Unternehmerin in jeder zur Erfüllung des Auftrages notwendigen und zumutbaren Weise und verpflichtet sich insbesondere, der Unternehmerin alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen (z.B. Eingrenzungen, Bodenangaben etc.) bekannt zu geben, Pläne- und erforderliche Bewilligungen auszuhändigen, sowie die nötigen Zufahrten und Zugänge zu Räumlichkeiten, Geräten, zu Energie, Wasser und Abwasser oder dergleichen zu gewähren und deren kostenlose Nutzung sicherzustellen.
Die Unternehmerin darf bei allen bestehenden Unterlagen davon ausgehen, dass diese korrekt sind. Entsteht aufgrund von falscher Dokumentation ein Schaden, so ist die Haftung der Unternehmerin ausgeschlossen. Sind nicht alle nötigen Dokumente vorhanden, so kann der Bauherr die Unternehmerin damit beauftragen, diese zu beschaffen. Die damit verbundenen Aufwände sind nach der Regiepreisliste zu vergüten.
**13. Unterakkordanten **
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist die Unternehmerin berechtigt, Arbeiten durch einen Unterakkordanten ausführen zu lassen. Hat die Unternehmerin vom Bauherrn bestimmte Unterakkordanten zu berücksichtigen, so trifft die Unternehmerin diesbezüglich keine Überwachungs , Prüfungs- oder Abmahnungspflicht. Die Unternehmerin hat den Bauherrn jedoch über offensichtliche Mängel und fehlende Fachkenntnisse oder andere Risiken zu informieren, sofern sie davon Kenntnis erlangt.
**14. Abnahme des Werkes **
Die Abnahme hat innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Von anderen Werkteilen separat abgenommen werden Bepflanzungen sowie Rasen- und Wiesenflächen. Die Abnahme von Bepflanzungen hat innert Wochenfrist, die Abnahme von Rasen- und Wiesenflächen hat nach dem ersten Schnitt zu erfolgen. Freistehende Pflanzen sind bei Ablieferung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt entweder gemeinsam vor Ort oder mittels schriftlichen Verzichts des Bauherrn. Die Bezahlung der gesamten Forderung der Unternehmerin allein gilt noch nicht als Abnahme.
Verweigert der Bauherr die Mitwirkung innert Frist oder nimmt er das Werk in Gebrauch, so gilt das Werk als abgenommen und genehmigt.

**15. Gewährleistung **
Bei Naturprodukten, insbesondere bei Natursteinmaterialien, Holzprodukten und Pflanzen sind naturgegebene Abweichungen (Farbabweichungen, Haarrisse etc.) von Mustern möglich und gelten nicht als Mangel. Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und für Bepflanzungen wird nur mit expliziter schriftlicher Vereinbarung und für maximal zwei Jahre übernommen.
Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so entfällt die Gewährleistung, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder von der Unternehmerin absichtlich verschwiegen wurden.
Treten die Mängel erst später zu Tage sind sie vom Bauherrn sofort nach Kenntnis schriftlich zu rügen. Bei jedem von der Gewährleistung umfassten Mangel hat der Bauherr zunächst einzig das Recht, von der Unternehmerin die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Soweit die Unternehmerin Mängel innerhalb der vom Bauherrn angesetzten Frist nicht behebt, ist der Bauherr berechtigt, nach seiner Wahl:
a) weiterhin auf der Verbesserung zu beharren, dies jedoch nur dann, wenn die Verbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht oder;
b) einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen. Hat der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bauherrn den Mangel mitverschuldet, so ist der Abzug entsprechend zu verringern. Oder;
c) vom Vertrag zurückzutreten. Dies jedoch nur dann, wenn der Unternehmerin daraus kein unverhältnismässiger Nachteil entsteht und dem Bauherrn die Abnahme nicht zugemutet werden kann.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Mängel, die von der Natur (z.B. Elementarereignisse, Frost, Hagel, Trockenheit etc.), von Dritten oder Tieren herbeigeführt wurden; Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch die Unternehmerin ausgeführt wurden; Mängel an sämtlichen bauseits gelieferten Materialien, auch wenn diese von der Unternehmerin verbaut wurden (z.B. Pflanzen, Plattenbeläge etc.); Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht von der Unternehmerin geliefert wurden; Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt; der Eintrag von Flugsamen; Mängel, die der Bauherr, eine Hilfsperson des Bauherrn (z.B. die Bauleitung), ein vom Bauherrn bestimmter Unterakkordant oder ein Dritter verschuldet oder verursacht hat, insbesondere ein Zustand, der auf einen Fehler in den Ausführungsunterlagen zurückzuführen ist.
Die Unternehmerin haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch Anweisungen des Bauherrn oder von ihm beauftragte Personen bzw. Unternehmen verursacht oder verschuldet wurden. Es werden keine Kosten für die Feststellung von Mängeln und deren Ursache übernommen.
Bezüglich der Verjährung wird auf das Schweizerische Obligationenrecht verwiesen.
16. Gefahrtragung und Haftung
Bei zufälligem Untergang des Werkes oder des Materials (ohne Verschulden einer Vertragspartei) hat die Unternehmerin Anspruch auf vollständige Vergütung der geleisteten Arbeit oder Lieferung sowie ihrer Auslagen.
Die Unternehmerin trifft bezüglich der Weisungen des Bauherrn keine Prüfungspflicht. Offensichtliche Risiken sind ihm jedoch anzuzeigen, sofern die Unternehmerin Kenntnis davon erlangt.
Die Haftung für Schäden aller Art (insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn usw.) sowie die Haftung für Hilfspersonen wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Es werden auch keine Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen übernommen.
17. Eigentumsvorbehalt
Wurde geliefertes Material auf Rechnung der Unternehmerin bestellt oder war es bereits im Eigentum derselben, so bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden und künftig entstehenden Forderungen im Eigentum der Unternehmerin.
18. Immaterialgüterrechte
Sämtliche vorbestehenden Immaterialgüterrechte sowie die im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Rechte an Arbeitsergebnissen (Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Software, Verfahren und Methoden usw.) gehören und verbleiben bei der Unternehmerin.
Pläne, die eigens für den Bauherrn angefertigt werden, sind zu entschädigen, falls diese ohne Erteilung eines Umsetzungsauftrags vom Bauherrn weiter benutzt werden.
19. Formerfordernis
Wo in diesen AGB Schriftlichkeit vorausgesetzt wird, genügt die Kommunikation per E-Mail dieser Voraussetzung.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Unternehmerin unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht.
Für die Beurteilung von sämtilchen Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der Unternehmerin und dem Bauherrn sind die Gerichte am Sitz der Unternehmerin zuständig – soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen.
Die Unternehmerin ist jedoch berechtigt, stattdessen die für den Sitz bzw. Wohnsitz des Bauherrn zuständigen Gerichte anzurufen.
21. Abweichungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Individuelle Abweichungen dieser AGB bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Die Unternehmerin behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei laufenden Geschäften werden dem Bauherrn angezeigt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, sofern nicht innert eines Monats widersprochen wird.
Bächtold Gartenbau GmbH